Was der Gesetzgeber sagt
Igel gehören zu den besonders geschützten Tierarten und sind durch Gesetze geschützt. Sie stehen unter Besitz- und Zugriffsverbot. Das bedeutet, dass Igel nicht gefangen, verletzt oder gar getötet werden dürfen. Jedes Bundesland erlässt dafür gegen Verstöße Bußgelder in mindestens vierstelliger Höhe, die in einem Bußgeldkatalog festgelegt sind. Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind jedoch Ausnahmen für den Igelschutz erlassen. Igelhilfe ist erlaubt. Von den geltenden Besitz- und Zugriffsverboten, darf abgewichen werden, um “verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen“ Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können.“ (siehe § 45 Abs. 5 BNatSchG) Zudem steht das Säugetier Igel leider bereits in vielen Bundesländern auf der sog. Vorwarnliste der Roten Liste gefährdeter Tierarten. Weiteres zur Gesetzgebung die Igel betreffend wie folgt: TSchG (Tierschutzgesetz)Erster Abschnitt Grundsatz
§ 1 TSchG
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Zweiter Abschnitt
Tierhaltung
§ 2 TSchG
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
BNatSchG (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) - muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
- muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
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- an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
- an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten.
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- einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
- einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
- ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind.
§ 39 (BNatSchG) Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Es ist verboten, 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, 3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. § 44 (BNatSchG) Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). § 45 (BNatSchG) Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können.
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