§

Was der Gesetzgeber sagt:

Igel gehören zu den besonders geschützten Tierarten.

Das Bundesnaturschutzgesetz § 42:

  1. Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten, zu töten oder ihre Entwicklungsformen,  Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
  2. Es ist ferner verboten, Tiere ( und Pflanzen ) der besonders geschützter Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen. Als Ausnahmen gestattet das Gesetz in § 43.
  3. 6. Abweichend von den Verboten des § 42 ist es zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbstständig erhalten können.

Das Tierschutzgesetz § 2:

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  • muss dem Tier angemessene Nahrung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung gewähren,
  • darf das artgemäße Bewegungsbedürfnis eines Tieres nicht dauernd und nicht so einschränken, dass dem Tier vermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt werden,
  • muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.